Satzung des C.C.F.S.

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Die Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Haftung
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Pflichten des Vorstandes
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
§ 13 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Carneval Club Frankforter Schlippcher”, mit den Initialien C.C.F.S. als Kurzbezeichnung.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister unter der Nummer 7613 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.05. des einen bis zum 30.04. des folgenden Jahres.


§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist das karnevalistische Gedankengut in die Öffentlichkeit zu tragen, altes Brauchtum und heimatliches Kulturgut durch karnevalistische Veranstaltungen zu erhalten und die Geselligkeit zu pflegen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige und nicht geschäftsfähige Personen bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, und legt der Antragsteller hier gegen Widerspruch ein, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Abgabe der Beitrittserklärung. Mitgliedsrechte entstehen, sobald der erste Jahresbeitrag bezahlt worden ist.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Ablauf desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief oder durch Erklärung zu Protokoll einer Vorstandssitzung oder der Mitgliederversammlung gekündigt wird.
3. Ein Mitglied, das schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat, kann durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung per Ausschlussbescheid aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Rechte des Mitglieds erlöschen mit dem Ausschluss sofort, sämtliche im Vereinseigentum stehenden Gegenstände sind dem Verein sofort zurückzugeben.
a) Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
b) Gegen einen Ausschlussbescheid kann innerhalb eines Monats seit seinem Zugang Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung zu befinden hat; die Mitgliedsrechte ruhen derweil.
c) Das auszuschließende Mitglied ist von dem Zeitpunkt des Ausschlussverfahren an von allen etwaigen Vereinsämtern zu suspendieren.


§ 5 Die Mitglieder

1. Die Mitglieder gliedern sich in aktive, welche die Arbeit des Vereins direkt unterstützen und passive, die dem Verein fördernd zur Seite stehen.
2. Der Verein kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Zu Ehrenmitgliedern können Außenstehende ernannt werden, die sich um das Wohl des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich am Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Beitrag kann in begründeten Fällen in Viertel- oder Halbjahres Teilbeiträge gestundet werden.
2. Der Beitrag ist bar oder unbar auf ein Vereinskonto zu zahlen.
3. Beitragsfrei sind Kinder der Mitglieder, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in einer Gruppe aktiv mitwirken. In der Ausbildung befindliche Mitglieder können auf formlosen Antrag von der Beitragszahlung befreit werden.
4. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung geleistet werden.


§ 7 Haftung

1. Die im Vereinseigentum stehenden Ausrüstungsgegenstände dürfen außer bei Einsätzen des Vereins nur mit Genehmigung des Vorstandes verwendet werden.
2. Für Schäden und Verluste am entliehenen Vereinseigentum haftet das Mitglied, welches sie verursacht hat.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er oder - auf begründeten Antrag - ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies für erforderlich hält. Der 1.Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, übernimmt, soweit nicht anders beschlossen, die Leitung der gesamten Versammlung.
2. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
3. Die jährliche Hauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Zu ihr ist spätestens zum Ende des ablaufenden Geschäftsjahres einzuladen.
4. In der Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand über die Vereins- und Kassenangelegenheiten, von den Revisoren über den Befund der Kasse zu berichten und ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes zu fassen.
5. In der Jahreshauptversammlung oder – falls erforderlich – einer anderen Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist umgehend für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
6. Für die Durchführung der Wahl ist aus den stimmberechtigten Mitgliedern – außer den Kandidaten - ein Wahlleiter zu bestimmen. Wenn mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl anstehen, kann auf Antrag mit verdeckten Stimmzetteln gewählt werden, ansonsten erfolgt die Wahl durch Handzeichen. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Bringt auch diese keine Mehrheit, gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
7. Jedes Vorstandsmitglied kann wegen grober Pflichtverletzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden; gleichzeitig ist ein Nachfolger zu wählen.
8. Die Jahreshauptversammlung wählt mindestens drei Revisoren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und ihr Amt nur zwei Jahre nacheinander ausüben.
9. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge, die dem Vorstand spätestens bis zum achten Tag vor der Versammlung zugegangen sind.
10. Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen sind. Über Wahlen und satzungsändernde Beschlüsse sind gesonderte Niederschriften zu fertigen, die dem Protokoll beigefügt werden.


§ 10 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
a) der 1.Vorsitzenden/ dem 1.Vorsitzenden,
b) der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Kassiererin/ dem Kassierer,
d) der Schriftführerin/ dem Schriftführer.
Er ist ausschließlich zuständig für alle Fragen betreffend der Verwaltung und der Finanzhoheit des Vereins.
2. Die beiden Vorsitzenden sind gemeinsam oder einzeln mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
3. Vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes in ausreichendem Maße Beisitzer bestellt. Sie bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand. Die Beisitzer haben in den Sitzungen des Gesamtvorstandes volles Stimmrecht soweit in der Abstimmung nicht ausschließliche Zuständigkeitsbereiche des geschäftsführenden Vorstands betroffen sind.


§ 11 Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand besorgt selbstständig die Vereinsgeschäfte, verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie aus. Der Vorstand kann sich dazu eine Geschäftsordnung geben; diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Vorstandssitzungen sind als Sitzung des Gesamtvorstandes durchzuführen, soweit in der Sitzung nicht ausschließlich Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstands betroffen sind.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Soweit nicht anders in der Sitzung beschlossen wird, hat der 1. Vorsitzende die Sitzungsleitung.
4. Alle Sitzungen sind zu protokollieren und die Protokolle nach ihrer Genehmigung von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
5. Der Vorstand besorgt die Veröffentlichungen des Vereins.


§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung auf die Satzungsänderung hingewiesen wurde.
2. Anträge zur Satzungsänderungen müssen spätestens 14 Tage vor Einberufung einer Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugehen.
3. Der Verein wird aufgelöst
a) wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören,
b) wenn die Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt und die Einladung zur Mitgliederversammlung einen Hinweis auf den Auflösungsantrag enthalten hat.
4. Der Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
5. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins ist das gesamte Vermögen des Vereins für karitative Zwecke zu spenden.


§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung.
Sie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.


der Vorstand

Stand Frankfurt am Main, den 24.April 2012


Haftungsausschluss

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir keine Haftung für den Inhalt unserer Satzung gewährleisten.
Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten bitten wir unseren geschäftsführenden Vorstand zu kontaktieren.


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